b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Voraussetzung für die Überweisung der Sache zum Entscheid an den Gemeinderat sei nicht gegeben, da dieses Geschäft weder besondere politische Bedeutung noch Präjudizcharakter habe. Zudem sei die "Kehrtwende" des Gemeinderats ohne sachliche Gründe erfolgt. Die Gemeinde macht geltend, Art. 36 der Gemeindeverfassung13 nenne keine materiellen Voraussetzungen für das Überweisen eines Geschäfts an den Gemeinderat. Es hätten durchaus sachliche Gründe für die Überweisung bestanden, da die Beschwerdeführerin zwei Ausnahmebewilligungen verlange und sich zudem auf die Planungsvereinbarung mit dem Gemeinderat beziehe.