a) Umstritten ist, ob der Gemeinderat zum Entscheid über das Bauvorhaben befugt war. Die Kommission des Departements Bau und Planung hatte ursprünglich eine bis am 31. Dezember 2023 befristete Baubewilligung mit anschliessender Rückbaupflicht befürwortet und den Beteiligten das rechtliche Gehör dazu gegeben. Der Einsprecher wehrte sich gegen eine weitere Duldung des unrechtmässigen Zustandes und verlangte dessen Behebung.11 Die Departementskommission Bau und Planung überwies das Baugesuch daraufhin dem Gemeinderat zum Entscheid. Dieser entschied, dem 10 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)