b) Da sich der Einsprecher nicht am Beschwerdeverfahren vor der BVE beteiligte, gilt auch seine Einsprache als zurückgezogen. Damit wurde die Frage gegenstandslos, ob der Einsprecher zur Einsprache legitimiert war. Insoweit wurde auch die Beschwerde gegenstandslos. 2. Entscheid des Gemeinderats, Baugesuch von 2016