5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet9, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Einsprecher verzichtete auf eine Beteiligung am Verfahren. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 31. Juli 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. 9 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2019/108 Seite 4 von 19 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.