Das Bauvorhaben umfasst die drei Reklamepylonen mit Betonsockel, die neun Fahnenmasten mit einbetonierten Bodenhülsen und die Nutzung der Parzelle Nr. D.________ für Besucherparkplätze sowie Abstellplätze für Occasionsfahrzeuge. Zudem reichte die Beschwerdeführerin ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands durch die Werbepylonen ein.8 Gegen das Bauvorhaben ging eine Einsprache ein. 2 Vorakten Dossier 3, pag. 3.15 Beilage 2 3 Dossier 3, pag. 3.15 Beilage 3 4 Dossier 2, pag. 2.1 5 Dossier 4, Baugesuch 35/16, Vorakten pag. 4.11 ff., 4.3, 4.7 6 Dossier 3, pag. 3.15 Beilage 7 7 Dossier 3, pag. 3.15 Beilage 8