November 2015 mitteilte, dass sie die "Schliessung der befristet bewilligten Parkplätze" verfügen werde.4 Am 29. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch samt Ausnahmegesuch ein für die weitere Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als Abstellplatz für Ausstellungs- und Besucherfahrzeuge, für die neun Fahnenmasten sowie für den bestehenden Reklamepylon und zwei neue Reklamepylone. Im Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin die zwei neuen Pylonen ohne Bewilligung auf, was die Gemeinde umgehend rügte.5