Beschwerdeführerin eine auf fünf Jahre befristete Bau- und Reklamebewilligung für das Erstellen eines provisorischen Parkplatzes sowie für einen Reklamepylon und neun Fahnenmasten. Zudem erteilte sie die Ausnahmebewilligung für das Erstellen eines provisorischen Parkplatzes (Autoausstellung) anstelle von Bauten.2 Diese Bewilligung lief im Februar 2012 ab. Im Mai 2014 schloss die Beschwerdeführerin mit der Gemeinde einen Planungsvertrag ab. Planungsziel war unter anderem die Änderung der UÖ "E.________" im Bereich der Parzelle Nr. D.________.3 Die Beschwerdeführerin brach das Planungsverfahren im Jahr 2015 ab, worauf die Gemeinde der Beschwerdeführerin am 24.