1. Die Beschwerdeführerin betreibt an der C.________strasse in Hinterkappelen eine Autogarage. Sie ist ebenfalls Eigentümerin der Parzelle Nr. D.________, die in der ÜO 8 "E.________" liegt.1 Im Bereich der Parzelle Nr. D.________ liegen unter anderem die Baufelder B1 und B2, die für Hauptbauten mit mindestens 20 % Gewerbeanteil vorgesehen sind (Art. 5 und 9 ÜV). Die Parzelle Nr. D.________ diente während der Erstellung der anderen Gebäude als Bauinstallationsplatz. Seit rund zwölf Jahren nutzt die Beschwerdeführerin die Parzelle in Zusammenhang mit ihrem Autogewerbe als Abstellfläche für Fahrzeuge. Am 16. Januar 2006 (richtig 2007) erteilte die Gemeinde der