a) Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführenden nicht zur Teilnahme am Baubewilligungsverfahren legitimiert. Die dagegen gerichteten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen. Auf die materiellen Rügen ist mangels Legitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9).