Wenn die Beschwerdeführenden davon betroffen sind, dass (voraussichtlich) ihr Wärmelieferant ändert, bedeutet dies nicht, dass sie auch zum Bauvorhaben eine spezifische Beziehungsnähe haben. Energiestrategische Entscheidungen werden nicht im Baubewilligungsverfahren gefällt. Ein Bauabschlag würde nicht bewirken, dass der 7 Vgl. Beilage 3 zur Beschwerde 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 18; vgl. VGE 2016/226 vom 4. November 2016 E. 2.4 RA Nr. 110/2019/107 6