Hingegen bildet die Entscheidung über den Standort eines Heizwerks oder über die Art der Wärmeproduktion nicht Gegenstand des Baugesuchs. Der Beschwerdeführer 1 befürchtet geschäftliche Nachteile – bzw. das Entgehen erhoffter Vorteile – nicht direkt durch das streitige Bauvorhaben, sondern durch die damit teilweise umgesetzte Energiestrategie. Diese ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die für eine Einsprachelegitimation erforderliche unmittelbare Betroffenheit ist damit nicht gegeben.