Nach der Praxis genügt ein Betroffensein als Konkurrent oder die nur indirekte Betroffenheit als Gewerbetreibender nicht zur Begründung der Einsprachelegitimation.8 Eine spezifische Beziehungsnähe des Beschwerdeführers 1 zum Bauvorhaben ist nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben beinhaltet die Verlegung von Transportleitungen für Fernwärme in Gemeindestrassen und die Erstellung von Hausanschlüssen für Schulhaus und Kindergarten. Hingegen bildet die Entscheidung über den Standort eines Heizwerks oder über die Art der Wärmeproduktion nicht Gegenstand des Baugesuchs.