Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde bzw. -einsprache. Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der Sache (dass richtig entschieden wird) genügt nicht. Eine Gutheissung der Einsprache muss der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, d.h. ihre tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können.5