b) Zur Einsprache sind Personen befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, d.h. eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache (sog. spezifische Beziehungsnähe). Die Einsprechenden müssen persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit berührt sein. Die Betroffenheit muss zudem unmittelbar sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde bzw. -einsprache.