a) Das Regierungsstatthalteramt ist auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Es erwog in Erwägungen 2.2 und 2.7 des angefochtenen Entscheids, allfällige Anschlüsse von Privatliegenschaften an der F.________strasse und der B.________strasse, wo die Beschwerdeführenden wohnen, seien nicht Gegenstand des Baugesuchs. Das Bauvorhaben habe auch keine direkten Auswirkungen auf das vom Beschwerdeführer 1 geplante Heizwerk am Standort I.________. Der Beschwerdeführer 1 sei daher vom Bauvorhaben nicht in eigenen schützenswerten Interessen betroffen. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin 2. Zwar habe ihr die Gemeinde vorsorglich den