Die Beschwerde an die BVE hat der Beschwerdeführer 1 nur in eigenem Namen unterzeichnet. Als Beschwerdeführende treten demnach der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 auf. Das Regierungsstatthalteramt ist gemäss Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids auf ihre Einsprachen nicht eingetreten. Insoweit sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und es ist auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.4 2. Einsprachelegitimation