Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren Einsprache geführt. Die dritte Einsprecherin H.________ AG, für welche der Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsrat handlungsberechtigt ist, ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. In den Schlussbemerkungen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, die H.________ AG sei bereit zu akzeptieren, dass sie nicht einspracheberechtigt sei. Die Beschwerde an die BVE hat der Beschwerdeführer 1 nur in eigenem Namen unterzeichnet.