3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verweist mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 auf den angefochtenen Entscheid und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Unterseen schliesst mit Stellungnahme vom 12. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen