ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2019/329 vom 25.05.2020). RA Nr. 110/2019/107 Bern, 2. September 2019 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau C.________ Beschwerdeführerin 2 und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Unterseen, Bauverwaltung, Obere Gasse 2, Postfach, 3800 Unterseen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 27. Mai 2019 (bbew 266/2018; Ausbau Fernwärmenetz) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. November 2018 bei der Gemeinde Unterseen ein Baugesuch ein für den Ausbau des Fernwärmenetzes des Wärmeverbundes ARA Unterseen auf Parzellen Unterseen Grundbuchblatt Nrn. E.________. Bei den RA Nr. 110/2019/107 2 Bauparzellen handelt es sich um Abschnitte von Gemeindestrassen sowie um Parzellen in der Zone für öffentliche Nutzung. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 27. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Baubewilligung sowie die Bewilligung für die Benützung von öffentlichem Terrain. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, dass auf ihre Einsprachen einzutreten, der Gesamtbauentscheid vom 27. Mai 2019 aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen sei. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli verweist mit Stellungnahme vom 4. Juli 2019 auf den angefochtenen Entscheid und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde Unterseen schliesst mit Stellungnahme vom 12. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) RA Nr. 110/2019/107 3 vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren Einsprache geführt. Die dritte Einsprecherin H.________ AG, für welche der Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsrat handlungsberechtigt ist, ist am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. In den Schlussbemerkungen des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer 1 mitgeteilt, die H.________ AG sei bereit zu akzeptieren, dass sie nicht einspracheberechtigt sei. Die Beschwerde an die BVE hat der Beschwerdeführer 1 nur in eigenem Namen unterzeichnet. Als Beschwerdeführende treten demnach der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 auf. Das Regierungsstatthalteramt ist gemäss Erwägung 2.7 des angefochtenen Entscheids auf ihre Einsprachen nicht eingetreten. Insoweit sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid formell und materiell beschwert und es ist auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.4 2. Einsprachelegitimation a) Das Regierungsstatthalteramt ist auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Es erwog in Erwägungen 2.2 und 2.7 des angefochtenen Entscheids, allfällige Anschlüsse von Privatliegenschaften an der F.________strasse und der B.________strasse, wo die Beschwerdeführenden wohnen, seien nicht Gegenstand des Baugesuchs. Das Bauvorhaben habe auch keine direkten Auswirkungen auf das vom Beschwerdeführer 1 geplante Heizwerk am Standort I.________. Der Beschwerdeführer 1 sei daher vom Bauvorhaben nicht in eigenen schützenswerten Interessen betroffen. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerin 2. Zwar habe ihr die Gemeinde vorsorglich den 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Vgl. BVR 1990 S. 224 E. 3 RA Nr. 110/2019/107 4 bestehenden Wärmelieferungsvertrag gekündigt. Eine solche Kündigung wäre aber auch aus anderem Grund denkbar und zulässig. Es bestehe kein genügend enger Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, um daraus ein schützenswertes Interesse abzuleiten. Die Beschwerdeführenden vertreten sinngemäss die Ansicht, sie seien zur Einsprache legitimiert. b) Zur Einsprache sind Personen befugt, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Diese Interessen können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Es braucht aber eine besondere Betroffenheit, d.h. eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache (sog. spezifische Beziehungsnähe). Die Einsprechenden müssen persönlich vom Bauvorhaben in höherem Masse als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit berührt sein. Die Betroffenheit muss zudem unmittelbar sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Darin liegt die Abgrenzung zur unzulässigen Popularbeschwerde bzw. -einsprache. Ein bloss allgemeines ideelles Interesse an der Sache (dass richtig entschieden wird) genügt nicht. Eine Gutheissung der Einsprache muss der einsprechenden Person einen praktischen Nutzen bringen, d.h. ihre tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können.5 c) Das von den Beschwerdeführenden geäusserte allgemeine ideelle Interesse am Ausbau der Holzenergie als nachhaltiger Energieträger begründet demnach keine Einsprachelegitimation gegen das Bauvorhaben. Dasselbe gilt für das allgemeine Interesse der Bewohner im Perimeter G.________ des überkommunalen Richtplans Energie6 an kostengünstiger Holzenergie. Eine in einem Richtplan festgehaltene Energiestrategie verleiht den Bewohnern keinen Anspruch auf diese. Es liegt keine spezifische Beziehungsnähe vor. d) Der Beschwerdeführer 1 erachtet sich als legitimiert, weil mit dem Bauvorhaben die grossen Objekte im fraglichen Bereich mit Wärme versorgt würden und es damit für ein konkurrierendes Heizwerk praktisch unmöglich werde, in diesem Gebiet eine Versorgung 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16 6 Vgl. Vorakten, pag. 29 ff. RA Nr. 110/2019/107 5 mit Holzschnitzelheizung anzubieten. Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid plant der Beschwerdeführer 1 die Erstellung eines solchen Heizwerks am Standort I.________. Der Beschwerdeführer 1 gibt an, er beabsichtige nicht, dort selber ein Werk zu erstellen. Offenbar hat er daran jedoch ein wirtschaftliches Interesse aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Baurechtsvertrags für den betreffenden Standort und der Aussicht auf daraus resultierende Architekturaufträge.7 Nach der Praxis genügt ein Betroffensein als Konkurrent oder die nur indirekte Betroffenheit als Gewerbetreibender nicht zur Begründung der Einsprachelegitimation.8 Eine spezifische Beziehungsnähe des Beschwerdeführers 1 zum Bauvorhaben ist nicht ersichtlich. Das Bauvorhaben beinhaltet die Verlegung von Transportleitungen für Fernwärme in Gemeindestrassen und die Erstellung von Hausanschlüssen für Schulhaus und Kindergarten. Hingegen bildet die Entscheidung über den Standort eines Heizwerks oder über die Art der Wärmeproduktion nicht Gegenstand des Baugesuchs. Der Beschwerdeführer 1 befürchtet geschäftliche Nachteile – bzw. das Entgehen erhoffter Vorteile – nicht direkt durch das streitige Bauvorhaben, sondern durch die damit teilweise umgesetzte Energiestrategie. Diese ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die für eine Einsprachelegitimation erforderliche unmittelbare Betroffenheit ist damit nicht gegeben. e) Die Beschwerdeführenden begründen ihre Legitimation ferner damit, dass die Gemeinde für ihre Wohnadresse an der B.________strasse in Unterseen vorsorglich den Wärmeliefervertrag gekündigt habe, im Hinblick auf eine Belieferung neu durch die Beschwerdegegnerin. Die Liegenschaft B.________strasse befindet sich auf Parzelle Nr. J.________, an der die Beschwerdeführerin 2 als Stockwerkeigentümerin beteiligt ist. Dort sieht das Bauvorhaben keine Bautätigkeiten vor, die eine direkte Betroffenheit begründen könnten. Wenn die Beschwerdeführenden davon betroffen sind, dass (voraussichtlich) ihr Wärmelieferant ändert, bedeutet dies nicht, dass sie auch zum Bauvorhaben eine spezifische Beziehungsnähe haben. Energiestrategische Entscheidungen werden nicht im Baubewilligungsverfahren gefällt. Ein Bauabschlag würde nicht bewirken, dass der 7 Vgl. Beilage 3 zur Beschwerde 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 18; vgl. VGE 2016/226 vom 4. November 2016 E. 2.4 RA Nr. 110/2019/107 6 gekündigte Wärmeliefervertrag wieder auflebt, und hätte keine direkten Auswirkungen auf die Energiestrategie der Gemeinde. Die Beschwerdeführenden sind daher vom Bauvorhaben höchstens indirekt betroffen, was für eine Einsprachelegitimation nicht ausreicht. f) Das Regierungsstatthalteramt hat also zu Recht die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden verneint. Mangels Legitimation der Beschwerdeführenden besteht kein Anlass für die von ihnen beantragte Einberufung eines runden Tisches. Darauf besteht im Baubeschwerdeverfahren ohnehin kein Anspruch. 3. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten waren die Beschwerdeführenden nicht zur Teilnahme am Baubewilligungsverfahren legitimiert. Die dagegen gerichteten Rügen haben sich als unbegründet erwiesen. Auf die materiellen Rügen ist mangels Legitimation der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). c) Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 27. Mai 2019 wird bestätigt. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/107 7 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Unterseen, Bauverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. RA Nr. 110/2019/107 8