6/8 BVD 110/2019/106 (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒zu tragen. c) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). d) Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens im Betrag von Fr. 2'226.05 bleiben der Baugesuchstellerin auferlegt (vgl. Art. 52 BewD). Für das Inkasso ist die Gemeinde verantwortlich, soweit die Forderung noch nicht beglichen wurde.