11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'000.–. b) Die Verfahrens- und Parteikosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer ein Bauvorhaben mit einer Projektänderung bewilligungsfähig macht und dafür sorgt, dass das Verfahren im Übrigen gegenstandslos wird 18 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 8. Juni 2015 (KGeolG; BSG 215.341) 19 Gebäudeversicherungsverordnung vom 27. Oktober 2010 (GVV; BSG 873.111) 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)