a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). Für den Augenschein vom 5. Dezember 2019 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.– erhoben. Die Kosten der OLK von insgesamt Fr. 600.‒ für die Teilnahme am Augenschein und den Bericht zur Projektänderung (gemäss Rechnungen vom 14. Januar 2020 und 5. März 2020) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben.