b) Amtliche Vermessung: Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Bellmund stellt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine Kopie der Baubewilligung unter Beilage einer Situationsplankopie zu (Art. 37 Abs. 3 BewD). Die Kosten für die Nachführung der Bauten, der Anlagen, der Rodungen und der Aufforstungen hat die Baubewilligungsnehmerin zu tragen (Art. 60 Abs. 2 Bst. b KGeolG18). c) Die Baustelle ist so abzusperren und abzusichern, dass keine Unfallgefahr besteht (vgl. Art. 21 BauG). d) Obligatorische Bauversicherung: Bauvorhaben über 25'000 Franken sind von der Bauherrin mit Baubeginn bei der Gebäudeversicherung des Kantons Bern zu versichern (Art. 2 GVV19).