g) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Nutzung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können.16 In der vorliegenden Projektänderung ist strassenseitig eine vollflächige Begrünung der Lärmschutzwand mit Kletterpflanzen vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hielt am Augenschein fest, dass sie Efeu pflanzen wolle.17 Eine dichte,