c) Die Gemeinde zog für die ästhetische Beurteilung des Bauvorhabens die OLK bei, da dieses an einer prominenten Lage am Dorfeingang liege und Einfluss auf das Dorfbild habe.11 Der Beizug der OLK durch die Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die Lärmschutzwand ist rund 39 m lang und steht entlang der Hauptstrasse an einer prominenten Lage am Dorfrand. Wenn es sich um ein prägendes Bauvorhaben handelt, welches das Orts- oder Landschaftsbild beinträchtigen könnte, ist die Gemeinde befugt, eine fachliche Beurteilung der OLK einzuholen, auch wenn das Vorhaben wie hier nicht in einer geschützten Umgebung liegt. Die Aufzählung von Art. 22a Abs. 1 Bst. a bis c BewD ist nicht abschliessend.