Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Die Norm steht unter den Titeln "E Qualität des Bauens und Nutzens" und "E/I Bau- und Aussenraumgestaltung". Trotz der Marginalie "Gestaltung der Gebäude" stellt Art. 17 GBR die ästhetische Grundnorm dar, die für alle Arten von Bauten und Anlagen gilt, mithin auch für Lärmschutzwände.