Von dieser Kompetenz hat die Gemeinde Bellmund Gebrauch gemacht. Art. 17 GBR8 enthält folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: 1"Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material und Farbwahl so auszubilden, dass sie eine gute Gesamtwirkung auf das Orts- und Landschaftsbild erzielen. 2 An- und Kleinbauten haben sich dem Hauptgebäude unterzuordnen. Sie müssen mit diesem eine gute Gesamtwirkung ergeben."