a) Bei der von der Gemeinde nicht bewilligten Lärmschutzwand war die ästhetische Einordnung umstritten. Die Beschwerdeführerin führt zur Projektänderung aus, die Projektänderung entspreche den Anpassungen, die anlässlich des Augenscheins besprochen und von der OLK und Gemeinde als genehmigungsfähig erachtet worden seien. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32 - 32d