Die zweite Projektänderung vom 10. Januar 2020 hat die erste ersetzt. Vorliegend ist daher nur noch über die Projektänderung vom 10. Januar 2020 zu entscheiden. Soweit die Beschwerde durch die Projektänderung teilweise gegenstandslos wurde, ist das Beschwerdeverfahren vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG5).6 3. Beurteilung der Projektänderung