b) Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts bzw. die frühere Projektänderung. Diese gilt im Umfang der Änderung als zurückgezogen.4 Vorliegend hat die Projektänderung vom 24. September 2019 (eingereicht am 30. September 2019) das von der Gemeinde beurteilte Bauvorhaben ersetzt. Dem angefochtenen Bauentscheid (Bauabschlag) wurde insofern der Gegenstand entzogen. Zufolge Gegenstandslosigkeit des Bauabschlags ist nicht mehr darüber zu befinden, ob die Gemeinde jenem Bauvorhaben den Bauabschlag zu Recht erteilt hat. Die zweite Projektänderung vom 10. Januar 2020 hat die erste ersetzt.