5. Mit Verfügung vom 3. September 2019 wies das Rechtsamt darauf hin, dass das Bauvorhaben inklusive allfälliger Begrünung oder Holzverkleidung vollständig auf der eigenen Parzelle liegen müsse. Es gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Projektänderung. Des weitern bat es die Beschwerdeführerin, im Falle einer lichtundurchlässigen Lärmschutzwand nachzuweisen, dass im nordwestseitigen Wohnraum im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses die genügende Belichtung gewährleistet bleibe. Das Rechtsamt bat die Gemeinde, die Höhe der Lärmschutzwand der Überbauungsordnung/Zone mit Planungspflicht ÜO/ZPP 2 "B.________" bekannt zu geben.