1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Nr. A.________, auf dem ein Mehrfamilienhaus erstellt wurde. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2a. Am 21. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für die Erstellung einer Lärmschutzwand entlang der Hauptstrasse. Gegen das Bauvorhaben ging keine Einsprache ein. Am 27. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Projektänderung ein. Die Gemeinde und die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beurteilten das Bauvorhaben insbesondere wegen seiner Höhe und Materialisierung aus Kalksandstein negativ. Die Beschwerdeführerin hielt am Baugesuch fest.