a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7). b) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;