Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die angefochtene verfahrensleitende Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte zu seinen Gunsten, ein Nachteil ist nicht erkennbar. Die in Aussicht gestellte Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens mit Wiederherstellungsanordnung wurde mit der angefochtenen