61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Wer eine Zwischenverfügung anfechten will, muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt das Glaubhaftmachen.