c) Hinzu kommt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt. Zwischenverfügungen können grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.6 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit, über Ausstand oder Ablehnung (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Diese sind selbständig anfechtbar. Gegen sämtliche anderen Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst.