Die BVE ist nicht zuständig für allfällige Beschwerden gegen Urteile der Schlichtungsbehörde und des Obergerichts. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Schwierigkeit, einen passenden Alternativstandort für seine Werkstatt zu finden, kann nicht als inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung gelten, zumal mit dieser lediglich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens gewährt wird. Insgesamt weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen relevanten Zusammenhang mit der angefochtenen Zwischenverfügung auf.