Vorliegend wird aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche Anträge er stellt. Insbesondere verlangt der Beschwerdeführer weder die Aufhebung noch die Änderung der angefochtenen Verfügung und setzt sich auch inhaltlich nicht mit dieser auseinander. Es wird nicht deutlich, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstandet. Seine Ausführungen zu miet- und nachbarrechtlichen Konflikten, 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4;