b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Hierbei handelt es sich um Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es ist ausreichend, wenn sich die Anträge aus dem Zusammenhang sinngemäss ergeben.4 Aus der Begründung muss aber zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird.