a) Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramtes, welche im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese Verfügung schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 VRPG. Die BVE ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergangen sind.