Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist. Darin müsse er sich inhaltlich mit der angefochtenen Zwischenverfügung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er sie anfechte. Ausserdem müsse er darlegen, inwiefern die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtung der Zwischenverfügung erfüllt seien. 6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 20. Mai 2019 Beschwerde führen wolle. 7. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).