Die selbständige Anfechtbarkeit dieser Zwischenverfügung setze voraus, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Nach summarischer Einschätzung des Rechtsamts seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass auf eine allfällige Beschwerde wohl nicht eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist.