Aus der Begründung müsse hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben oder geändert werden solle. Bei der Verfügung vom 20. Mai 2019 handle es sich um eine Zwischenverfügung, mit der das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör gewähre. Die selbständige Anfechtbarkeit dieser Zwischenverfügung setze voraus, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.