5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 mit, aus seinem Schreiben vom 6. Juni 2019 gehe nicht eindeutig hervor, ob er gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 20. Mai 2019 Beschwerde führen wolle. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten müsse. Aus der Begründung müsse hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben oder geändert werden solle.