2. Gegen diese Verfügung führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/80) erwog die BVE, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Grundeigentümerin aufgrund des bis am 31. Oktober 2019 rechtskräftig erstreckten Mietverhältnisses den zivilrechtlichen Anspruch, bis zu diesem Zeitpunkt in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gewerblich tätig zu sein. Dem Beschwerdeführer komme somit ─ unabhängig von der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin ─ ein schützenswertes Interesse am Baubewilligungsverfahren zu.