1. Der Beschwerdeführer beantragte mit nachträglichem Baugesuch vom 16. März 2018 die Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft Roggwil Gbbl. Nr. C.________ in eine Fahrzeug-Reparaturwerkstatt. Daraufhin teilte ihm die Gemeinde mit, das Gesuch sei unvollständig, insbesondere weil die Unterschrift der Grundeigentümerin fehle. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Gemeinde kein verbessertes Baugesuch einreichte, schrieb diese das Baugesuchsverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2018 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. RA Nr. 110/2019/102 2