ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/102 Bern, 16. Juli 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer und Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil BE betreffend die Verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 20. Mai 2019 (BBEW 6/2019; Umnutzung in Fahrzeug Reparaturwerkstatt) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit nachträglichem Baugesuch vom 16. März 2018 die Bewilligung der Umnutzung der Liegenschaft Roggwil Gbbl. Nr. C.________ in eine Fahrzeug-Reparaturwerkstatt. Daraufhin teilte ihm die Gemeinde mit, das Gesuch sei unvollständig, insbesondere weil die Unterschrift der Grundeigentümerin fehle. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Gemeinde kein verbessertes Baugesuch einreichte, schrieb diese das Baugesuchsverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2018 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. RA Nr. 110/2019/102 2 2. Gegen diese Verfügung führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Mit Entscheid vom 12. November 2018 (RA Nr. 110/2018/80) erwog die BVE, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Grundeigentümerin aufgrund des bis am 31. Oktober 2019 rechtskräftig erstreckten Mietverhältnisses den zivilrechtlichen Anspruch, bis zu diesem Zeitpunkt in den gemieteten Geschäftsräumlichkeiten gewerblich tätig zu sein. Dem Beschwerdeführer komme somit ─ unabhängig von der schriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerin ─ ein schützenswertes Interesse am Baubewilligungsverfahren zu. Die fehlende Unterschrift der Grundeigentümerin stelle somit keinen Mangel dar, welcher das Eintreten auf das Baugesuch hindere. Die BVE hiess die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück. 3. Daraufhin wurde das Verfahren fortgesetzt. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2019 teilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau mit, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2019 nach formeller und materieller Prüfung des Baugesuchs eine Mängelliste zugestellt. Es habe den Beschwerdeführer in der Folge mehrmals aufgefordert, die Unterlagen einzureichen, und ihm schliesslich eine letzte Frist bis am 30. April 2019 gesetzt. Da bis anhin keine Akten eingegangen seien, beabsichtige das Regierungsstatthalteramt, das Verfahren abzuschreiben und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mit einer Frist bis Ende Oktober 2019 zu verfügen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, innert 10 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. 4. Der Beschwerdeführer wandte sich am 6. Juni 2019 mit einem gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 20. Mai 2019 gerichteten Schreiben an die BVE. Er führte insbesondere aus, trotz grosser Anstrengungen bis zum heutigen Tag keine passende Werkstatt gefunden zu haben. Er sei nicht einverstanden, dass er für einen Gewerberaum, welchen er nicht vertragsgemäss nutzen könne, Miete zahlen müsse. Im Übrigen störe ihn auch, dass vor seinen Ausfahrten fremde Autos parkierten. Er bitte um eine Antwort und um Kenntnisnahme. RA Nr. 110/2019/102 3 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, teilte dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 mit, aus seinem Schreiben vom 6. Juni 2019 gehe nicht eindeutig hervor, ob er gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 20. Mai 2019 Beschwerde führen wolle. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten müsse. Aus der Begründung müsse hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung aufgehoben oder geändert werden solle. Bei der Verfügung vom 20. Mai 2019 handle es sich um eine Zwischenverfügung, mit der das Regierungsstatthalteramt das rechtliche Gehör gewähre. Die selbständige Anfechtbarkeit dieser Zwischenverfügung setze voraus, dass sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Nach summarischer Einschätzung des Rechtsamts seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass auf eine allfällige Beschwerde wohl nicht eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer habe Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist. Darin müsse er sich inhaltlich mit der angefochtenen Zwischenverfügung auseinandersetzen und darlegen, aus welchen Gründen er sie anfechte. Ausserdem müsse er darlegen, inwiefern die Voraussetzungen der selbständigen Anfechtung der Zwischenverfügung erfüllt seien. 6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2019 erklärte der Beschwerdeführer, dass er gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes vom 20. Mai 2019 Beschwerde führen wolle. 7. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/102 4 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramtes, welche im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese Verfügung schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 VRPG. Die BVE ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergangen sind. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller durch die angefochtene Verfügung betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Hierbei handelt es sich um Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern es ist ausreichend, wenn sich die Anträge aus dem Zusammenhang sinngemäss ergeben.4 Aus der Begründung muss aber zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, in welchen Punkten und weshalb sie aufgehoben werden soll. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.5 Vorliegend wird aus den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche Anträge er stellt. Insbesondere verlangt der Beschwerdeführer weder die Aufhebung noch die Änderung der angefochtenen Verfügung und setzt sich auch inhaltlich nicht mit dieser auseinander. Es wird nicht deutlich, was der Beschwerdeführer an der angefochtenen Verfügung beanstandet. Seine Ausführungen zu miet- und nachbarrechtlichen Konflikten, 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4; BGE 131 II 470 E. 1.3 RA Nr. 110/2019/102 5 angeblich abgestellten Autos vor den Ausfahrtstoren, behauptetem Erwerbsausfall etc. und die Hinweise auf mögliche Beschwerden gegen Urteile der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau und des Obergerichts des Kantons Bern stehen mit der angefochtenen Verfügung in keinem erkennbaren Zusammenhang. Die BVE ist nicht zuständig für allfällige Beschwerden gegen Urteile der Schlichtungsbehörde und des Obergerichts. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Schwierigkeit, einen passenden Alternativstandort für seine Werkstatt zu finden, kann nicht als inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung gelten, zumal mit dieser lediglich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abschreibung des Verfahrens gewährt wird. Insgesamt weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers keinen relevanten Zusammenhang mit der angefochtenen Zwischenverfügung auf. Damit sind die Mindestanforderungen an die Form einer Beschwerde nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. c) Hinzu kommt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handelt. Zwischenverfügungen können grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.6 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit, über Ausstand oder Ablehnung (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Diese sind selbständig anfechtbar. Gegen sämtliche anderen Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Wer eine Zwischenverfügung anfechten will, muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt das Glaubhaftmachen. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die angefochtene verfahrensleitende Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte zu seinen Gunsten, ein Nachteil ist nicht erkennbar. Die in Aussicht gestellte Abschreibung des Baubewilligungsverfahrens mit Wiederherstellungsanordnung wurde mit der angefochtenen 6 René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Koss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N.1071 und 1533 RA Nr. 110/2019/102 6 Zwischenverfügung noch nicht verfügt. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7). b) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/102 7 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat