Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'027.00 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 haben den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'027.00 zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung