Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Zollikofen vom 22. Mai 2019 wird bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/101 22