b) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote ihres Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen von Fr. 8'054.00 (Honorar Fr. 7'280.00, Auslagen Fr. 198.20, Mehrwertsteuer Fr. 575.80) werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 3 und 4 je zur Hälfte auferlegt. Diese haften für ihren Anteil je solidarisch. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.